Unfall - was tun?

Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadenersatzpflichtig ist.

Das Verhalten am Unfallort


Sofort anhalten und Unfallstelle absichern! Warnblinkanlage und Warndreieck dem Verkehr mindestens 100m entgegen aufstellen und Warnweste anziehen

Erste Hilfe leisten! Hilfe rufen (112 für Feuerwehr und Rettungsdienst, 110 für die Polizei). Wenn möglich, verletzte Person aus dem Fahrzeug ziehen

Falls erforderlich Polizei verständigen. Bemühen Sie sich um Unfallzeugen. Was haben Zeugen gesehen? Name, Anschrift, Telefon

Daten des Unfallgegners festhalten! Name des Halters, Anschrift, Telefon, Kfz-Typ, Kennzeichen, Versicherung, Versicherungsscheinnummer Beschädigung am Kfz

Fotografieren Sie den Unfallort! Am besten immer Detailiert sowie das eigene Fahrzeug, Fahrzeug vom Unfallgegner

Kein Schuldanerkenntnis abgeben! Nicht den Unfallort verlassen! Auf ein Schuldanerkenntnis an der Unfallstelle ist zu verzichten, um Schwierigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Die rechtliche Lage wird von dort aus im Rahmen der Regulierung gewürdigt.

Nach der Unfallaufnahme


Schadenmeldung:
An die eigene Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche Sie ersetzt Schäden am gegnerischen Fahrzeug, sollten Sie doch eine Mithaftung tragen. Verlieren Sie keine Zeit! Verletzen Sie diese Obliegenheit, wird die Versicherung den Schaden Ihres Unfallgegners zwar regulieren, einen Teil dieser Summe aber von Ihnen zurückverlangen.

An die gegnerische Haftpflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen Sie ist zuständig für Schäden an Ihrem Fahrzeug, die Ihr Unfallgegner verursacht hat. Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht bekannt, so können Sie ihn beim Zentralruf der Autoversicherer ( 0180-25026 ) feststellen lassen. Hierfür werden folgende Angaben benötigt:

- Ihre Anschrift
- Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges
- Name des Halters des gegnerischen Fahrzeuges
- Unfalldatum

Nutzen Sie Ihre Rechte! Es geht um Ihr Geld!
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen.

Ihre Rechte nach einem Unfall


Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

Ist Ihr Fahrzeug infolge des Unfalls nicht fahrbereit, aber Sie sind auf Ihr Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Wagens, Anspruch auf gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich an einen örtlichen Autovermieter. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall alternativ Nutzungsausfallentschädigung gelten machen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene MwSt. abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt. nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt.-Abzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeuges ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter Kaufvertrag. Restwertangebote der gegnerischen Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

Sie können zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung die von der Werkstatt Ihres Vertrauens Vorgehaltenen Formulare ″Sicherungsabtretung″ und/oder ″Reparaturkosten-Übernahmeerklärung″ verwenden. Die Versicherung zahlt bei Vorlage dieser Erklärungen die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt aus. Dadurch vermeiden Sie, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, Sie dürfen die Werkstatt Ihres Vertrauens wählen und mit der Reparatur beauftragen.

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann normalerweise erst durch ein Gutachten festgestellt werden. Wenn kein unabhängiger Kfz-Sachverständiger von Ihnen beauftragt wird, können Sie auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro verzichten.

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallverursacher auf der Gutachtenbasis erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die MwSt. nicht erstattet.

Urteile

Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden.
Am 16.02.2007 hat das AG Hamburg festgestellt, dass auch Gutachten bei sogenannten Bagatellschäden von der Versicherung bezahlt werden müssen.


Kürzen der Verrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung unzulässig.
Hierzu entschied das LG Hamburg AZ. 331 S 96/08 und 822 C 96/08, dass ein Kürzen im Gutachten des Sachverständigen von Verrechnungssätze einer Vertragswerkstatt auf das Niveau einer freien Werkstatt unzulässig ist.



Häufige Fragen und Antworten
auf Ihre Fragen.


Sofort anhalten, den nachfolgenden Verkehr zu sichern und die Unfallfolgen festzustellen.

Bei geringfügigen Schäden ist zu gewährleisten, dass kein Stau verursacht wird. Daher lieber an den Straßenrand fahren.

Man sollte dem Verkehr mindestens 100 Meter entgegen laufen und das Warndreieck gut sichtbar aufstellen.

Wer eine Warnleuchte dabei hat (vorgeschrieben ist sie nur für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht), sollte sie auf das Wagendach stellen.

Erst, wenn die Unfallstelle abgesichert ist. Ungesicherte Unfallstellen werden nämlich zu gefährlichen Fallen für nachfolgende Kraftfahrer.

Sowohl die Unfallbeteiligten als auch zufällig vorbeikommende Unbeteiligte trifft die Hilfspflicht.

Für Notfallmeldungen hat sich das W-Schema bewährt:

Wer meldet (Name und Standort)
Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
Was ist passiert? (Kurze Unfallbeschreibung)
Wie viele Verletzte brauchen Hilfe? (Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen)

Der Apotheker füllt erforderliches Verbandszeug wieder auf und informiert auch darüber, ob der Inhalt überhaupt noch brauchbar ist.

Dem Unfallgegner ist zu offenbaren, dass man am Unfall beteiligt war, Name und Anschrift preiszugeben und Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen. Außerdem ist die Haftpflichtversicherung zu nennen.

- Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugtyp
- Namen und Anschriften der Unfallgegner
- Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheines
- Ort und Zeit des Unfalls
- Namen und Anschriften der Unfallzeugen

Unverzichtbar sind eine Unfallskizze, Fotos von der Unfallstelle aus unterschiedlichen Blickrichtungen und ein Unfall-Protokoll.

Ein auf der Fahrbahn ausgelegter und mitfotografierter Zollstock ist für die Auswertung von Unfallstellenfotos eine wertvolle Hilfe.

Auf ein Schuldanerkenntnis an der Unfallstelle ist zu verzichten, um Schwierigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Die rechtliche Lage wird von dort aus im Rahmen der Regulierung gewürdigt.

Zunächst wird die Polizei an Hand des Kennzeichens den Halter feststellen.
Anschließend kann der Zentralruf der Autoversicherer auch noch die Haftpflichtversicherung benennen.

Die Polizei ist immer zu rufen, wenn der Unfallgegner betrunken erscheint, dem Unfall ein schwerer Verkehrsverstoß vorangegangen oder der Unfallgegner flüchtig ist oder Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung beteiligt sind.

- Ohne Polizei geht es nicht, wenn am Unfall Wild beteiligt war
- Öl oder Treibstoff an der Unfallstelle auslaufen
- Die Unfallstelle nur mit hohem Aufwand abgesichert werden kann

Bei Unfällen auf der Autobahn zeigt Ihnen ein schwarzer Pfeil auf den Leitpfosten am Fahrbahnrand den Weg zur nächsten Notrufsäule.

Es besteht die Pflicht zur Äußerung zu Person und Fahrzeug.

Bei Unfällen mit einem Schadenaufwand unter 1500 Euro wird die Polizei nur prüfen, ob ein Verwarnungsgeld zu kassieren oder ein Bußgeld-Verfahren in Gang zu setzen ist.

Den Arztbesuch sollte man auf keinen Fall aufschieben. Andernfalls kann die Gegenseite bestreiten, dass die Schmerzen ihre Ursache im Unfall haben.

Auf keinen Fall sollten Vollmachten oder Verträge bei dubiosen Unfallhelfern unterschrieben werden. Andernfalls besteht die Gefahr, auf den dadurch verursachten Kosten sitzen zu bleiben.

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