Sofort anhalten und Unfallstelle absichern! Warnblinkanlage und Warndreieck dem Verkehr mindestens 100m entgegen aufstellen und Warnweste anziehen
Ihre Rechte nach einem Unfall
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
Ist Ihr Fahrzeug infolge des Unfalls nicht fahrbereit, aber Sie sind auf Ihr Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Wagens, Anspruch auf gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich an einen örtlichen Autovermieter. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall alternativ Nutzungsausfallentschädigung gelten machen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene MwSt. abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt. nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt.-Abzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeuges ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter Kaufvertrag. Restwertangebote der gegnerischen Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
Sie können zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung die von der Werkstatt Ihres Vertrauens Vorgehaltenen Formulare ″Sicherungsabtretung″ und/oder ″Reparaturkosten-Übernahmeerklärung″ verwenden. Die Versicherung zahlt bei Vorlage dieser Erklärungen die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt aus. Dadurch vermeiden Sie, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, Sie dürfen die Werkstatt Ihres Vertrauens wählen und mit der Reparatur beauftragen.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann normalerweise erst durch ein Gutachten festgestellt werden. Wenn kein unabhängiger Kfz-Sachverständiger von Ihnen beauftragt wird, können Sie auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro verzichten.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallverursacher auf der Gutachtenbasis erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die MwSt. nicht erstattet.